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Bei Herrn M. wurde in die Wohnung eingebrochen, wobei die Täter durch offene Fenster einstiegen. Die Wiener Städtische - Vienna Insurance Group lehnte eine Entschädigung im Rahmen der Haushaltsversicherung mit dem Argument ab, dass es sich in diesem Fall aufgrund der offenen Fenster um keinen Einbruchsdiebstahl handle: Ein offenes Fenster stelle kein erschwertes (Einbruchs-)Hindernis dar. Des Weiteren wären auch keine Beschädigungen an Türen oder Fenstern durch Eindrücken oder Aufbrechen vorhanden gewesen. Da sich der Konsument mit dieser Begründung nicht zufrieden stellen lassen wollte, wandte er sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung konnten ein für Herrn M. erfreuliches Ergebnis erzielen: Zwar konnte aus den oben genannten Gründen keine Entschädigung im Rahmen eines Einbruchsdiebstahles erfolgen, die Wiener Städtische - Vienna Insurance Group leistete die Entschädigung jedoch aus Gründen der Kulanz.
Herr B. hatte sich im Internet bei einem Service der Firma Paidwings AG angemeldet und in der Folge auch wieder gekündigt. Trotzdem wurde er mit Forderungen konfrontiert und er kam zum Konsumentenschutz verband Österreich.
Nach Vermittlung durch den Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung konnte eine den Herrn B. zufriedenstellende Lösung gefunden werden. In Ihrer Stellungnahme teilte die Firma Paidwings AG mit, dass der Account von Herrn B. gelöscht wurde. Außerdem wurden alle Forderungen - auch beim involvierten Inkassobüro - ausgebucht worden.
Am 30.1.2024 wurde das Girokonto der Konsumentin bei der Easybank AG aus einem ihr unbekannten Grund gesperrt. Die Konsumentin bemerkte dies nach einer nicht durchgeführten Überweisung, die sie an diesem Tag vorgenommen hatte. Sie setzte sich deshalb umgehend mit dem Kundendienst der Easybank AG in Verbindung, jedoch konnte ihr – trotz mehrmaliger Versuche – niemand helfen oder für Aufklärung sorgen. Sie versuchte an den nächsten Tagen weiter, mit der Bank Kontakt aufzunehmen, um die Kontosperre abzuklären. Schließlich erhielt sie die Rückmeldung seitens des Unternehmens, dass ihre Daten aktualisiert wurden, was mit einer vorübergehenden Kontosperre (maximal zwei Tage) verbunden sein könne. Für die Konsumentin war diese Kontosperre insbesondere deshalb problematisch, weil sie am Monatsanfang stattfand und die notwendigen Überweisungen nicht durchgeführt werden konnten. Die Konsumentin wartet ab und als nach mehreren Tagen das Konto immer noch nicht geöffnet werden konnte, setzte sie sich wieder mit dem Kundendienst in Verbindung: schließlich wurde ihr erklärt, dass auf ihr Konto ein Geldbetrag überwiesen worden wäre, der nicht identifiziert werden konnte. Da die Konsumentin mit dieser Information nichts anfangen konnte, sie jedoch Überweisungen zu tätigen, wandte sie sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich, damit ihr Konto wieder geöffnet würde.
Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung übermittelten das Anliegen an mehrere zuständige Stellen des Unternehmens mit der Bitte um sofortige Abklärung. Letztendlich gelang es, die Angelegenheit aufzuklären, so dass das Konto der Konsumentin wieder entsperrt wurde und sie die erforderlichen Zugriffe und notwendigen Überweisungen durchführen konnten.
Die Konsumentin ist Inhaberin einer Gemeindewohnung. Am 20. September 2023 musste in der Wohnung der Konsumentin die Badewanne aufgrund eines nicht von ihr verursachten Rohrschadens entfernt werden. Erst Anfang März 2024 wurde in ihrer Wohnung eine neue Badewanne installiert. Nach Angaben der Konsumentin hatte diese daher über fünf Monate keine Badewanne in der Wohnung zur Verfügung, was für die ganze Familie eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität darstellte. Da trotz mehrfacher, schriftlicher und telefonischer Anfragen bei Stadt Wien - Wiener Wohnen Beschwerdemanagement/Clearingstelle bezüglich einer Mietzinsreduzierung keinerlei Rückmeldung erfolgte, wandte die Konsumentin sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich, um eine entsprechende Mietzinsreduzieren durchzusetzen.
Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung legten das Anliegen der Konsumentin Stadt Wien - Wiener Wohnungen Beschwerdemanagement/Clearingstelle mehrfach schriftlich dar. Da auch auf die schriftliche Anfrage des Konsumentenschutz Verbandes Österreich keine substantielle Rückmeldung erfolgte, wandte dieser sich auch telefonisch an die Clearingstelle. Dort wurde die Auskunft erteilt, dass man sich direkt mit der Konsumentin zwecks Abklärung des Anliegens in Verbindung setzen werde. Kurz darauf erhielt die Konsumentin die schriftliche Zusage zu einer Mietzinsminderung für die Zeit der genannten Beeinträchtigung in der Höhe von rund € 922,-. Die Auszahlung soll dabei in Form einer Gutschrift auf die künftige Mietzinsberechnung erfolgen. Die Konsumentin zeigte sich mit diesem Angebot der Stadt Wien – Wiener Wohnen einverstanden.
Der Konsument kaufte am 6.1.2025 über das Portal Jochen Schweizer Mydays Group einen Gleitschirm- Flug. Dieser Flug war als Geburtstagsgeschenk für den Bruder des Konsumenten gedacht. Erst nachdem der Konsument die Bezahlung über PayPal durchgeführt hatte erhielt er die zugehörigen „Unterlagen“ und bemerkte deshalb erst zu diesem Zeitpunkt, dass das maximale Körpergewicht für einen solchen Flug mit 90 kg Körpergewicht begrenzt war. Der Konsument führte an, dass er natürlich nicht gebucht hätte, wenn er dies zum Zeitpunkt der Buchung gewusst hat, da sein Bruder über 120 kg schwer ist. Diese wesentliche Information zum Flug war laut Angaben des Konsumenten auf der Homepage des Veranstalters nicht ersichtlich. Als nächstes schrieb er eine Mail an den Veranstalter der als jetfeeling.de auftrat. Dort erhielt er die Antwort, dass er sich betreffend eine Stornierung an das Portal Jochen Schweizer Mydays Group wenden müsste. Der Konsumenten erhielt am 08.01.2025 zunächst n die Bestätigung der Stornierung, allerdings am 16.1.2025 eine negative Antwort zum Antrag der Stornierung, was der Konsument nicht nachvollziehen konnte. Seitens dem Portal Jochen Schweizer Mydays Group wurde hier angeführt, dass der Kauf eines solchen Ereignis-Tickets leider nicht widerrufen werden könne – vergleichbar dem Kauf eines Konzerttickets. Der gebuchte Termin könne nicht verschoben werden, allerdings bestünde die Möglichkeit, die Buchung auf eine andere Person zu übertragen. Mit dieser Antwort wollte der Konsument sich nicht abfinden und wandte sich deshalb an Konsumentenschutz Verband Österreich.
Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung legten dem Portal Jochen Schweizer Mydays Group das Anliegen des Konsumenten nochmals ausführlich dar. Insbesondere, dass eine Berücksichtigung der Beschränkung auf 120 kg vor Buchung nicht möglich gewesen wäre. Kurz darauf erhielt der Konsumentenschutz Verband Österreich seitens der Jochen Schweizer Mydays Group die Rückmeldung, dass man sich direkt mit dem Konsumenten positiv geeinigt hätte.
Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung legten dem Portal Jochen Schweizer Mydays Group das Anliegen des Konsumenten nochmals ausführlich dar. Insbesondere, dass eine Berücksichtigung der Beschränkung auf 120 kg vor Buchung nicht möglich gewesen wäre. Kurz darauf erhielt der Konsumentenschutz Verband Österreich seitens der Jochen Schweizer Mydays Group die Rückmeldung, dass man sich direkt mit dem Konsumenten positiv geeinigt hätte.
Im Jahr 2009 hat Herr S. eine Domain auf der Seite von www.internic.at bestellt und dabei einen Abovertrag mit internic Datenkommunikations GmbH abgeschlossen. Frau S. teilt uns mit, dass ihr Ehemann verstorben ist. Dadurch ist der Vertrag hinfällig geworden und die Konsumentin versuchte diesen zu kündigen und die offene Forderung ausbuchen zu lassen. Alles leider ohne Erfolg. Zusätzlich wurde in der Angelegenheit auch ein Inkassobüro tätig. Entsetzt von der Vorgehensweise des Unternehmens hat sich Frau S. hilfesuchend hat an den Konsumentenschutz Verband Österreich gewandt.
Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte keine für Frau S. zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Um weitere Kosten und andere Folgen zu vermeiden, entschied sich Frau S. den offenen Betrag zu begleichen.
Der Konsument übergab am 28. Februar 2025 eine Wohnung Wonkaplatz, 1220 Wien aufgrund seines Auszugs an die Vermieterin ARWAG Immobilientreuhand GesmbH beziehungsweise bereits an die neuen Mieter. Bei der Besichtigung zur Übernahme wurde seitens des Unternehmens ein Übergabeprotokoll auf einem Tablet erstellt,. wobei dem Konsumenten mitgeteilt wurde, dass keinerlei Unregelmäßigkeiten oder Schäden an der Wohnung festzustellen wären. Trotz der ausdrückliche Aufforderung und mehrmaligen Nachfrage des Konsumenten erhielt dieser keine Bestätigung betreffend die Übergabe beziehungsweise das Übergabeprotokoll. Am 27. Februar 2025 erhielt der Konsument jedoch eine Anweisung zur Zahlung zweier überfälliger Mieten für die Wohnung und die zugehörige Garage in der Höhe von rund 2500,- € mit einer Zahlungsfrist von acht Tagen. Da es dem Konsumenten selbst nicht gelang, den Sachverhalt aufzuklären, wandte dieser sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich mit dem Ersuchen der Vermieteren mitzuteilen, dass falls tatsächlich eine berechtigte Forderung bestünde, diese aus der Kaution zu decken.
Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung setzten sich umgehend mit dem Unternehmen in Verbindung und legten den Sachverhalt des Konsumenten beziehungsweise dessen Anliegen ausführlich dar. Kurz darauf erhielt der Konsumentenschutz Verband Österreich Rückmeldung seitens des Konsumenten, dass die Angelegenheit positiv erledigt wurde.
Die Konsumentin hatte im November 2023 bei der K. Ludwig GmbH eine Küche für rund € 14.000,- bestellt. Nach über einem Jahr war die Küche immer noch nicht fertig gestellt und das, was montiert beziehungsweise geliefert wurde, war nach den Angaben der Konsumentin fehlerhaft: es befand sich die Küche in einem absolut katastrophalen Zustand, weil montierte Teile einfach abfielen, Arbeitsplatten beschädigt und schlecht montiert, Rückwände zu kurz und nahezu alle Türen schief waren. Darüber hinaus funktionierte der Wasserhahn nicht und die Front vom Kühlschrank löste sich ab. Insgesamt wäre die Küche schief montiert worden, was man auch deutlich sehen könne. Die Konsumentin führte daraufhin einen umfangreichen E-Mail Austausch mit der K. Ludwig GmbH mit entsprechenden Aufforderungen zur Verbesserung beziehungsweise Nachlieferung der fehlenden Teile. Da sich auch nach über einem Jahr keine Lösung für die Anliegen der Konsumentin fanden, wandte diese sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich mit dem Ersuchen, die Küche vollständig wieder abzumontieren und ihr das Geld zu retournieren.
Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung legten dem Unternehmen diese Anliegen der Konsumentin ausführlich dar, da alle Mängel fotografisch festgehalten worden waren und so belegt werden konnten. Nach einiger Zeit erfolgte die Rückmeldung der Konsumentin, dass sie mit der K. Ludwig GmbH eine Lösung gefunden hätte, die für sie akzeptabel wäre: die Lösung erfolgte dahingehend, dass der offene Restbetrag nicht mehr zu bezahlen wäre und die fehlenden Teile bzw. die noch anstehenden Arbeiten von einem anderen Unternehmen durchgeführt werden könnten.
Der Konsument ließ im Jahr 2023 bei der Firma Allglas Vollmann ein Thermenservice sowie eine Abgasmessung durchführen, dies wurde auch - nach Angaben des Konsumenten - ordnungsgemäß durchgeführt. Ein Jahr später, also 2024, beauftragte der Konsument das Unternehmen Installateur Brüder Solly GmbH mit dem jährlichen Thermenservice, explizit ausgeschlossen wurde bei der Beauftragung eine neuerliche Abgasmessung, da diese im Vorjahr durchgeführt wurde und nur alle vier Jahre gesetzlich vorgeschrieben ist. Bei der Durchführung des Thermenservices war der Konsument selbst nicht anwesend, ließ sich aber durch seinen Vater vertreten. Einige Monate später stellte der Konsument bei Durchsicht seiner Unterlagen fest, dass das Unternehmen jedoch entgegen der Absprache neben den vereinbarten Thermenservice eben auch die Abgasmessung durchgeführt hatte. Auf Anfrage bei der Brüder Solly GmbH wurde dem Konsumenten mitgeteilt, dass der Mitarbeiter den Vater gefragt hätte, ob auch die Abgasmessung durchgeführt werden sollte., was dieser bejaht hätte. Der Vater des Konsumenten versicherteausdrücklich, dass dies nicht der Fall war. Aus diesem Grund wandte er sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich, weil er eine Rückerstattung von € 50,- für die nicht erforderliche Abgasmessung retourniert haben wollte.
Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung wandten sich mit dem Anliegen des Konsumenten an die Brüder Solly GmbH. Kurz darauf wurden dem Konsumenten € 50,- retour überwiesen.
Die Konsumentin hat für sich selbst und eine Freundin eine 13tägige Reise nach Sri Lanka bei über Eurotours bei der Hofer Reisen GmbH & CoKG gebucht: beinhaltet waren in der Reise uA. fünf Tage Rundreise und fünf Tage Badeurlaub im Royal Palm Beach Hotel. Als die Konsumentin mit ihrer Reisegefährtin beim Hotel ankamen, mussten sie jedoch feststellen, dass das Hotel über keinen Strand beim Meer verfügte. Die Konsumentin und ihre Reisebegleitung waren darüber in keiner Form vorab informiert worden. Man konnte - wie die Konsumentin ausführte - vom Hotel aus nicht zu Meer gelangen, weil der Strand schlichtweg weggespült worden war. Es gab auch keinen Meeresblick, da der Garten war mit großen Felsblöcken und einem Zaun gesichert war. Wie die Konsumenten weiter anführte, wurde zwar ihrer Reisebegleitung eine Entschädigung angeboten, jedoch nicht der Konsumenten selbst: die Begründung seitens der Hofer Reisen GmbH & CoKG war: dass sie nur verpflichtet wäre, an den direkten Rechnungskunden (in diesem Fall die Freundin der Konsumentin) eine Entschädigung zu leisten. Die Konsumentin versuchte mehrfach aufzuklären, dass es bei der Buchung nicht möglich war, getrennte Rechnungen zu erhalten, weil die Freundin und sie ein gemeinsames Zimmer buchen wollten. Darüber hinaus gab es noch diverse andere Reisemängel, die jedoch nicht so schwer wiegten, wie der fehlende Strand. Die Konsumentin versuchte in zahlreichen E-Mails und Telefonaten ihr Anliegen abzuklären, da jedoch immer wieder das Argument der gemeinsamen Rechnung vorgebracht wurde, wandte diese sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung setzten sich sowohl schriftlich als auch telefonisch mit der Rechtsabteilung der Hofer Reisen GmbH in Verbindung. Nach mehreren Versuchen, das Anliegen der Konsumenten abzuklären, gelang es schließlich die gegenständliche Entschädigung für die Konsumentin zu erlangen.
Herr H. hinterlegte bei der Buchung eines Mietwagens eine Kaution von rund 1000 €. Nach den Angaben des Konsumenten enthielt der Mietvertrag die Vereinbarung, dass der Konsument die Kaution spätestens nach 15 Tagen nach Rückgabe des Wagens zurückgezahlt wird, sofern kein Schaden entstanden ist. Nach Ablauf dieser Frist versuchte der Konsument selbstständig über die Website des Unternehmens die Kaution zurück zu fordern (hier kann die Rückforderung automatisch aktiviert werden), was jedoch nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte. Um die Kaution von rund 1000 € zurück zu erhalten, wandte der Konsument sich deshalb an den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Der Konsumentenschutzverband Österreich und seine Presseabteilung setzten sich mit dem Unternehmen in Verbindung, und legten das Anliegen des Konsumenten nochmals dar. Wenige Tage später erhielt der Konsument die Mitteilung, dass die Kaution ohne Abzug rückerstattet würde, die tatsächliche Rückuchung der Kaution auf das Konto des Konsumenten erfolgte kurz darauf.
Herr K. kaufte im Oktober 2021 beim Xiaomi Store SCS ein Smartphone Xiaomi 11 T Pro für rund € 750,-. Bereits nach kurzer Zeit traten unterschiedliche Probleme auf - nach Angaben von Herrn K. "flatterte" die Kamera bzw. erstellte das Smartphone eigenständig Screenshots. In der Folge wurde das Gerät mehrmals beim Xiaomi Store SCS in Reparatur gegeben, trotz Austausches des Mainboards, der Neuinstallation/factory reset und dem Update auf neue Versionen konnten die Fehlleistungen nur teilweise behoben werden: Das Problem der Screenshots oder Fehler beim Ausführen von Eingaben konnten nicht behoben werden. Als der Konsumenten keine weitere Reparatur akzeptieren wollte, ihm der Austausch des Gerätes aber verweigert wurde, wandte er sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Durch die Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung wurde vom Xiaomi Store SCS der Austausch des gegenständlichen Handys zugesichert. Da Herr K. jedoch den Austausch auf ein bereits repariertes Handy nicht akzeptieren wollte, konnte nach weiterer Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich der Austausch auf ein völlig neuwertiges Gerät erreicht werden.
Anfang November 2016 kam es in der Wohnung von Frau H. zu einem Zimmerbrand. Wenige Tage danach gab es ein Treffen mit Vertretern der Hausverwaltung der Liegenschaft sowie auch mit der von der Hausverwaltung engagierten Sanierungsfirma mabes Trocknung und Sanierung GmbH. Laut Angaben der Konsumentin wurden beim Treffen die vorzunehmenden Maßnahmen besprochen, wie etwa das Entsorgen der vom Brand direkt betroffenen Möbel und Gegenstände. Frau H. ließ weiter mitteilen, dass die Preisvorstellungen der Sanierungsarbeiten nicht besprochen wurden, weshalb sie sich dachte, dass derartige Kosten von der Haushaltsversicherung übernommen werden. Die Konsumentin teilte weiter mit, dass das Unternehmen Anfang Dezember 2016 mit den Entsorgungsarbeiten angefangen hat und folglich auch einen Kostenvoranschlag legte. Völlig überrascht musste Frau H. in der Woche vor Weihnachten erfahren, dass die Haushaltsversicherung für die Behebung des Schadens nicht aufkommt, da sich herausstellte, dass der Brand durch Selbstverursachung entstand. Die Konsumentin zeigte sich mit der Preisvorstellung des Unternehmens nicht einverstanden, da ihr diese viel zu überteuert erschien. Hilfesuchend wandte sich Frau H. an den Konsumentenschutz Verband Österreich, damit ihr Anliegen veröffentlicht wird.
Nach Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes und seiner Presseabteilung konnte eine Frau H. zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Nach Kontaktaufnahme mit der Firma mabes Trocknung und Sanierung GmbH wurde eine Stellung bezüglich dieser Angelegenheit abgegeben, in welcher mitgeteilt wurde, dass die Rechnung korrigiert wird.
Die Konsumentin beeinspruchte die ihr von der Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG übermittelte Jahresrechnung: So war der Konsumentin etwa weder die Verrechnungsgrundlage klar (zugrunde liegenden KWh-Preise) noch konntesie die Höhe der geforderten Nachzahlung nachvollziehen. Dies insbesondere deshalb nicht, da sie den ihr per Post übermittelten AGB-Änderungen ausdrücklich widersprochen hatte – wodurch die höheren Tarife auch nicht zur Anwendung gelangen und sie ihren ursprünglichen Vertrag beibehalten sollte. Die Konsumentin versuchte vielfach, mit der Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG zur Abklärung der offenen Fragen in Kontakt zu treten. Da dies nicht bzw. nicht mit dem gewünschten Erfolg gelang (die KN erhielt vielfach unterschiedliche und sich widersprechende Auskünfte), wandte sie sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung übermittelten das Anliegen der Konsumentin (insb. eine aufgeschlüsselte Jahresabrechnung) an die Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG. Das Unternehmen nahm daraufhin direkt Kontakt mit der Konsumentin auf und unterbreitete ihr einen Kompromissvorschlag. Da die Konsumentin dies nicht akzeptieren – sondern genaue Aufklärung wollte, warum trotz ihres Widerspruches höhere Tarife zur Anwendung gelangen würden, urgierte der Konsumentenschutz Verband nochmals die Anliegen. Erst nach mehreren Kontaktaufnahmeversruchen konnte das Anliegen der Konsumentin zu ihrer Zufriedenheit geklärt werden.
Frau R. buchte für Sommer 2019 ein spirituelles Coaching um € 8.000,-. Da es während des Coachings zu Malversationen kam, forderte Frau R. € 6.000,- zurück und da sie mit dem Unternehmen Sandra Ledermüller (sundra.at) nicht mehr weiter wusste, bat sie den Konsumentenschutz Verband Österreich um Unterstützung.
Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte keine die Konsumentin zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Die Firma Sandra Ledermüller (sundra.at) bis Redaktionsschluss keine Reaktion in dieser Sache gezeigt.
Desto eher uns die Situation geschildert wird, desto schneller können wir das betroffene Unternehmen kontaktieren und mit der Situation konfrontieren. In der Regel erhalten wir immer Fristgerecht eine Antwort um einen positiven Bericht/Ausgang der Situation zu berichten.
Der Konsumentenschutz Wien hilft Ihnen und dient dem Allgemeinwohl. Detaillierte Informationen erhalten Sie über das Bundesministerium für Inneresunter der Registriernummer 999787602.
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