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Bei Herrn M. wurde in die Wohnung eingebrochen, wobei die Täter durch offene Fenster einstiegen. Die Wiener Städtische - Vienna Insurance Group lehnte eine Entschädigung im Rahmen der Haushaltsversicherung mit dem Argument ab, dass es sich in diesem Fall aufgrund der offenen Fenster um keinen Einbruchsdiebstahl handle: Ein offenes Fenster stelle kein erschwertes (Einbruchs-)Hindernis dar. Des Weiteren wären auch keine Beschädigungen an Türen oder Fenstern durch Eindrücken oder Aufbrechen vorhanden gewesen. Da sich der Konsument mit dieser Begründung nicht zufrieden stellen lassen wollte, wandte er sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung konnten ein für Herrn M. erfreuliches Ergebnis erzielen: Zwar konnte aus den oben genannten Gründen keine Entschädigung im Rahmen eines Einbruchsdiebstahles erfolgen, die Wiener Städtische - Vienna Insurance Group leistete die Entschädigung jedoch aus Gründen der Kulanz.
Der Konsumentin, die ihren Hauptwohnsitz bei ihrem Ehepartner hat, wurde von der ORF Beitrags Service GmbH eine Vorschreibung betreffend die Haushaltsabgabe (ORF-Beitrag) übermittelt, obwohl ihr Ehepartnerbereits jahrelang ORF Beiträge bezahlt. Der gegenständliche Betrag wurde trotz erfolgloser Aufklärungsversuche der Konsumentin über ein Jahr inklusive einem Säumniszuschlag eingefordert. Da es der Konsumentin trotz zahlreicher Versuche nicht gelungen ist (plötzlich fand man bei der ORF Beitrags Service GmbH ihre Teilnehmer-Nummer nicht mehr), ihr Anliegen erfolgreich aufzuklären, wandte sie sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Der Konsumentenschutzverband Österreich und seine Presseabteilung legten das Anliegen der Konsumenten zunächst schriftlich mehrfach dar. Nachdem auch der Konsumentenschutzverband Österreich in dieser Sache mehrfach mit dem Argument vertröstet wurde, dass die Abklärung aufgrund der zahlreichen Anfragen mehr Zeit als üblich in Anspruch nehmen werde, erfolgte eine elefonische Kontaktaufnahme seitens des Konsumentenschutz Verbaandes mit dem Kundenservice und der Rechtsabteilung.. Wenige Tage später meldete sich die Konsumentin, dass sich Mitarbeiter der ORF Beitrags Service GmbH mit Ihr endlich in Verbindung gesetzt hätten und ihr Anliegen nun zu Ihrer Zufriedenheit geklärt werden konnte.
Am 30.1.2024 wurde das Girokonto der Konsumentin bei der Easybank AG aus einem ihr unbekannten Grund gesperrt. Die Konsumentin bemerkte dies nach einer nicht durchgeführten Überweisung, die sie an diesem Tag vorgenommen hatte. Sie setzte sich deshalb umgehend mit dem Kundendienst der Easybank AG in Verbindung, jedoch konnte ihr – trotz mehrmaliger Versuche – niemand helfen oder für Aufklärung sorgen. Sie versuchte an den nächsten Tagen weiter, mit der Bank Kontakt aufzunehmen, um die Kontosperre abzuklären. Schließlich erhielt sie die Rückmeldung seitens des Unternehmens, dass ihre Daten aktualisiert wurden, was mit einer vorübergehenden Kontosperre (maximal zwei Tage) verbunden sein könne. Für die Konsumentin war diese Kontosperre insbesondere deshalb problematisch, weil sie am Monatsanfang stattfand und die notwendigen Überweisungen nicht durchgeführt werden konnten. Die Konsumentin wartet ab und als nach mehreren Tagen das Konto immer noch nicht geöffnet werden konnte, setzte sie sich wieder mit dem Kundendienst in Verbindung: schließlich wurde ihr erklärt, dass auf ihr Konto ein Geldbetrag überwiesen worden wäre, der nicht identifiziert werden konnte. Da die Konsumentin mit dieser Information nichts anfangen konnte, sie jedoch Überweisungen zu tätigen, wandte sie sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich, damit ihr Konto wieder geöffnet würde.
Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung übermittelten das Anliegen an mehrere zuständige Stellen des Unternehmens mit der Bitte um sofortige Abklärung. Letztendlich gelang es, die Angelegenheit aufzuklären, so dass das Konto der Konsumentin wieder entsperrt wurde und sie die erforderlichen Zugriffe und notwendigen Überweisungen durchführen konnten.
Nach der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 wurden der Konsumentin für das Jahr 2023 6x je 636€ für Wärme seitens der Wien Energie GmbH vorgeschrieben – ein wesentlich höherer Betrag als für die Jahre davor. Diese Vorschreibung war für die Konsumentin insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, da sich in ihrer 100qm Wohnung 9 Heizkörper befinden, von denen aber nur 2 benutzt wurden. Alle andere Heizkörper waren ausgeschaltet. Die Konsumentin führte weiters an, dass sie eine sehr geringe Penion hätte und keine Möglichkeit sehe, noch mehr bei der Heizung einzusparen. Da sie die Höhe der Vorschreibung nicht nachvollziehen konnte, wandte sie sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung legten das Anliegen der Konsumentin der Wien Energie GmbH dar, welche die Erhöhung folgendermaßen rechtfertigte: „Seit Längerem sind die Preise im Energie- und Wärmebereich sprunghaft angestiegen. Daher war die Preiserhöhung im Wärmebereich in dieser Höhe unumgänglich. Nun zur Erhöhung Ihrer Teilbetragsvorschreibungen. Die Fernwärmeabrechnung besteht aus zwei Teilen: • Der Grundpreis deckt sämtliche Fixkosten der Fernwärme ab (Infrastruktur, Energielieferung, Wartung, Instandhaltung, etc.) und wird nach Quadratmeter verrechnet. Der Grundpreis wurde per September um 20 Prozent angepasst. • derArbeitspreis, die tatsächlich gelieferte und verbrauchte Wärmemenge. Die Anpassung auf den Arbeitspreis betrug 180 Prozent. • DerPreis für die Trinkwassererwärmung wurde um 50 Prozent erhöht. Bei einem durchschnittlichen Verbrauch, bedeuten die neuen Preise Mehrkosten von etwa 45 Euro monatlich bzw. eine Steigerung von 92 Prozent auf die Gesamtkosten. Die verbrauchsabhängigen Kosten machen dabei etwas mehr als die Hälfte der Abrechnung aus. Als Berechnungsgrundlage wird hier ein durchschnittlicher Wiener Haushalt mit 70 Quadratmetern und einem Wärmeverbrauch von 4.900 Kilowattstunden pro Jahr herangezogen. Die Konsumentin hatte im vergangenen Jahr allerdings einen Wärmeverbrauch von zirka 15.000 Kilowattstunden allein für die Heizung. Das ist deutlich mehr als ein durchschnittlicher Wiener Haushalt, was auch die Kostenanpassung von mehr als den angekündigten 92 Prozent erklärt.“
Dieser hohe Verbrauch war der Konsumentin dennoch nicht nachvollziehbar, insbesondere, da sie, wie sie anführte, im einzigen geheizten Zimmer lediglich 20 Grad hatte, im Schlafzimmer 14 Grad. Das Folgeanliegen der Konsumentin, deshalb die Zähler auszutauschen, blieb bis Redaktionsschluss ungelöst.
Herr K. wurde von einem Inkassobüro mit Forderungen von zwei Datingportalen der Firma "dateyard AG" konfrontiert. Da er keinen Vertrag abgeschlossen hatte kam er zum Konsumentenschutz Verband Österreich.
In ihrer Stellungnahme teilte die Firma "dateyard AG" mit, dass die Accounts gelöscht und die Forderungen ausgebucht wurden. Herr K. bedankte sich für rasche und effiziente Unterstützung durch die Presseabteilung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich
Im Jahr 2009 hat Herr S. eine Domain auf der Seite von www.internic.at bestellt und dabei einen Abovertrag mit internic Datenkommunikations GmbH abgeschlossen. Frau S. teilt uns mit, dass ihr Ehemann verstorben ist. Dadurch ist der Vertrag hinfällig geworden und die Konsumentin versuchte diesen zu kündigen und die offene Forderung ausbuchen zu lassen. Alles leider ohne Erfolg. Zusätzlich wurde in der Angelegenheit auch ein Inkassobüro tätig. Entsetzt von der Vorgehensweise des Unternehmens hat sich Frau S. hilfesuchend hat an den Konsumentenschutz Verband Österreich gewandt.
Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte keine für Frau S. zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Um weitere Kosten und andere Folgen zu vermeiden, entschied sich Frau S. den offenen Betrag zu begleichen.
Die Konsumentin bezog eine neue Wohnung. Beim Einzug wurde ihr ein vom der Immobilienverwaltung und -vermittlung Otto Stejskal ein Honorar für die Erstellung des Mietertrags in der Höhe von 234,- € in Rechnung gestellt, was die Konsumentin auch bezahlte. Da die Konsumentin in der Folge aber herausfand, dass die Weitegabe jener Kosten an den Mieter, die für den Mietvertrag anfallen, unter bestimmten Umständen nicht zulässig ist, wandte sie sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung legten das Anlegen der Konsumentin dem Unternehmen dar. Bereits einen Tag später wurde seitens des Unternehmens die Rückmeldung, dass der Konsumentin die Kosten für die Vertragserrichtung rückerstattet werden
Im März 2017 kaufte Herr G. bei der Firma Peter Blasko aus Gemerka Poloma in der Slowakei Dachstuhlholz im Wert von € 3.700,-. Trotz mehrfacher Versuche konnte Herr G. weder die Lieferung bzw. noch seine Anzahlung zurück bekommen. Daher wandte er sich Hilfe suchend an den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte Herrn G. nicht geholfen werden. Die slowakische Firma Peter Blasko Holzhandel reagierte bis Redaktionsschluss nicht auf unsere Kontaktaufnahmen.
Der Konsument kaufte Mei MediaMarkt Wien Riverside 23 ein TV Gerät der Marke Samsung für rund € 1.700,-. Erst bei der Inbetriebnahme zu Hause stellte der Konsument fest, dass der Bildschirm des Fernsehers Kratzer aufwies. Der Konsument versuchte dies mehrfach zu reklamieren bzw. das Gerät zurückzugeben. Da dies nicht akzeptiert wurde, wandte er sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung setzten sich mit dem Unternehmen in Verbindung und legten das Anliegen des Konsumenten mehrfach dar. Schließlich konnte der Konsument das Gerät retournieren und erhielt sein Geld dafür zurück.
Die Konsumentin hat für sich selbst und eine Freundin eine 13tägige Reise nach Sri Lanka bei über Eurotours bei der Hofer Reisen GmbH & CoKG gebucht: beinhaltet waren in der Reise uA. fünf Tage Rundreise und fünf Tage Badeurlaub im Royal Palm Beach Hotel. Als die Konsumentin mit ihrer Reisegefährtin beim Hotel ankamen, mussten sie jedoch feststellen, dass das Hotel über keinen Strand beim Meer verfügte. Die Konsumentin und ihre Reisebegleitung waren darüber in keiner Form vorab informiert worden. Man konnte - wie die Konsumentin ausführte - vom Hotel aus nicht zu Meer gelangen, weil der Strand schlichtweg weggespült worden war. Es gab auch keinen Meeresblick, da der Garten war mit großen Felsblöcken und einem Zaun gesichert war. Wie die Konsumenten weiter anführte, wurde zwar ihrer Reisebegleitung eine Entschädigung angeboten, jedoch nicht der Konsumenten selbst: die Begründung seitens der Hofer Reisen GmbH & CoKG war: dass sie nur verpflichtet wäre, an den direkten Rechnungskunden (in diesem Fall die Freundin der Konsumentin) eine Entschädigung zu leisten. Die Konsumentin versuchte mehrfach aufzuklären, dass es bei der Buchung nicht möglich war, getrennte Rechnungen zu erhalten, weil die Freundin und sie ein gemeinsames Zimmer buchen wollten. Darüber hinaus gab es noch diverse andere Reisemängel, die jedoch nicht so schwer wiegten, wie der fehlende Strand. Die Konsumentin versuchte in zahlreichen E-Mails und Telefonaten ihr Anliegen abzuklären, da jedoch immer wieder das Argument der gemeinsamen Rechnung vorgebracht wurde, wandte diese sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung setzten sich sowohl schriftlich als auch telefonisch mit der Rechtsabteilung der Hofer Reisen GmbH in Verbindung. Nach mehreren Versuchen, das Anliegen der Konsumenten abzuklären, gelang es schließlich die gegenständliche Entschädigung für die Konsumentin zu erlangen.
Herr H. hinterlegte bei der Buchung eines Mietwagens eine Kaution von rund 1000 €. Nach den Angaben des Konsumenten enthielt der Mietvertrag die Vereinbarung, dass der Konsument die Kaution spätestens nach 15 Tagen nach Rückgabe des Wagens zurückgezahlt wird, sofern kein Schaden entstanden ist. Nach Ablauf dieser Frist versuchte der Konsument selbstständig über die Website des Unternehmens die Kaution zurück zu fordern (hier kann die Rückforderung automatisch aktiviert werden), was jedoch nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte. Um die Kaution von rund 1000 € zurück zu erhalten, wandte der Konsument sich deshalb an den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Der Konsumentenschutzverband Österreich und seine Presseabteilung setzten sich mit dem Unternehmen in Verbindung, und legten das Anliegen des Konsumenten nochmals dar. Wenige Tage später erhielt der Konsument die Mitteilung, dass die Kaution ohne Abzug rückerstattet würde, die tatsächliche Rückuchung der Kaution auf das Konto des Konsumenten erfolgte kurz darauf.
Herr K. kaufte im Oktober 2021 beim Xiaomi Store SCS ein Smartphone Xiaomi 11 T Pro für rund € 750,-. Bereits nach kurzer Zeit traten unterschiedliche Probleme auf - nach Angaben von Herrn K. "flatterte" die Kamera bzw. erstellte das Smartphone eigenständig Screenshots. In der Folge wurde das Gerät mehrmals beim Xiaomi Store SCS in Reparatur gegeben, trotz Austausches des Mainboards, der Neuinstallation/factory reset und dem Update auf neue Versionen konnten die Fehlleistungen nur teilweise behoben werden: Das Problem der Screenshots oder Fehler beim Ausführen von Eingaben konnten nicht behoben werden. Als der Konsumenten keine weitere Reparatur akzeptieren wollte, ihm der Austausch des Gerätes aber verweigert wurde, wandte er sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Durch die Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung wurde vom Xiaomi Store SCS der Austausch des gegenständlichen Handys zugesichert. Da Herr K. jedoch den Austausch auf ein bereits repariertes Handy nicht akzeptieren wollte, konnte nach weiterer Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich der Austausch auf ein völlig neuwertiges Gerät erreicht werden.
Anfang November 2016 kam es in der Wohnung von Frau H. zu einem Zimmerbrand. Wenige Tage danach gab es ein Treffen mit Vertretern der Hausverwaltung der Liegenschaft sowie auch mit der von der Hausverwaltung engagierten Sanierungsfirma mabes Trocknung und Sanierung GmbH. Laut Angaben der Konsumentin wurden beim Treffen die vorzunehmenden Maßnahmen besprochen, wie etwa das Entsorgen der vom Brand direkt betroffenen Möbel und Gegenstände. Frau H. ließ weiter mitteilen, dass die Preisvorstellungen der Sanierungsarbeiten nicht besprochen wurden, weshalb sie sich dachte, dass derartige Kosten von der Haushaltsversicherung übernommen werden. Die Konsumentin teilte weiter mit, dass das Unternehmen Anfang Dezember 2016 mit den Entsorgungsarbeiten angefangen hat und folglich auch einen Kostenvoranschlag legte. Völlig überrascht musste Frau H. in der Woche vor Weihnachten erfahren, dass die Haushaltsversicherung für die Behebung des Schadens nicht aufkommt, da sich herausstellte, dass der Brand durch Selbstverursachung entstand. Die Konsumentin zeigte sich mit der Preisvorstellung des Unternehmens nicht einverstanden, da ihr diese viel zu überteuert erschien. Hilfesuchend wandte sich Frau H. an den Konsumentenschutz Verband Österreich, damit ihr Anliegen veröffentlicht wird.
Nach Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes und seiner Presseabteilung konnte eine Frau H. zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Nach Kontaktaufnahme mit der Firma mabes Trocknung und Sanierung GmbH wurde eine Stellung bezüglich dieser Angelegenheit abgegeben, in welcher mitgeteilt wurde, dass die Rechnung korrigiert wird.
Die Konsumentin beeinspruchte die ihr von der Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG übermittelte Jahresrechnung: So war der Konsumentin etwa weder die Verrechnungsgrundlage klar (zugrunde liegenden KWh-Preise) noch konntesie die Höhe der geforderten Nachzahlung nachvollziehen. Dies insbesondere deshalb nicht, da sie den ihr per Post übermittelten AGB-Änderungen ausdrücklich widersprochen hatte – wodurch die höheren Tarife auch nicht zur Anwendung gelangen und sie ihren ursprünglichen Vertrag beibehalten sollte. Die Konsumentin versuchte vielfach, mit der Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG zur Abklärung der offenen Fragen in Kontakt zu treten. Da dies nicht bzw. nicht mit dem gewünschten Erfolg gelang (die KN erhielt vielfach unterschiedliche und sich widersprechende Auskünfte), wandte sie sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung übermittelten das Anliegen der Konsumentin (insb. eine aufgeschlüsselte Jahresabrechnung) an die Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG. Das Unternehmen nahm daraufhin direkt Kontakt mit der Konsumentin auf und unterbreitete ihr einen Kompromissvorschlag. Da die Konsumentin dies nicht akzeptieren – sondern genaue Aufklärung wollte, warum trotz ihres Widerspruches höhere Tarife zur Anwendung gelangen würden, urgierte der Konsumentenschutz Verband nochmals die Anliegen. Erst nach mehreren Kontaktaufnahmeversruchen konnte das Anliegen der Konsumentin zu ihrer Zufriedenheit geklärt werden.
Frau R. buchte für Sommer 2019 ein spirituelles Coaching um € 8.000,-. Da es während des Coachings zu Malversationen kam, forderte Frau R. € 6.000,- zurück und da sie mit dem Unternehmen Sandra Ledermüller (sundra.at) nicht mehr weiter wusste, bat sie den Konsumentenschutz Verband Österreich um Unterstützung.
Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte keine die Konsumentin zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Die Firma Sandra Ledermüller (sundra.at) bis Redaktionsschluss keine Reaktion in dieser Sache gezeigt.
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