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Bei Herrn M. wurde in die Wohnung eingebrochen, wobei die Täter durch offene Fenster einstiegen. Die Wiener Städtische - Vienna Insurance Group lehnte eine Entschädigung im Rahmen der Haushaltsversicherung mit dem Argument ab, dass es sich in diesem Fall aufgrund der offenen Fenster um keinen Einbruchsdiebstahl handle: Ein offenes Fenster stelle kein erschwertes (Einbruchs-)Hindernis dar. Des Weiteren wären auch keine Beschädigungen an Türen oder Fenstern durch Eindrücken oder Aufbrechen vorhanden gewesen. Da sich der Konsument mit dieser Begründung nicht zufrieden stellen lassen wollte, wandte er sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung konnten ein für Herrn M. erfreuliches Ergebnis erzielen: Zwar konnte aus den oben genannten Gründen keine Entschädigung im Rahmen eines Einbruchsdiebstahles erfolgen, die Wiener Städtische - Vienna Insurance Group leistete die Entschädigung jedoch aus Gründen der Kulanz.
Herr B. hatte sich im Internet bei einem Service der Firma Paidwings AG angemeldet und in der Folge auch wieder gekündigt. Trotzdem wurde er mit Forderungen konfrontiert und er kam zum Konsumentenschutz verband Österreich.
Nach Vermittlung durch den Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung konnte eine den Herrn B. zufriedenstellende Lösung gefunden werden. In Ihrer Stellungnahme teilte die Firma Paidwings AG mit, dass der Account von Herrn B. gelöscht wurde. Außerdem wurden alle Forderungen - auch beim involvierten Inkassobüro - ausgebucht worden.
Am 30.1.2024 wurde das Girokonto der Konsumentin bei der Easybank AG aus einem ihr unbekannten Grund gesperrt. Die Konsumentin bemerkte dies nach einer nicht durchgeführten Überweisung, die sie an diesem Tag vorgenommen hatte. Sie setzte sich deshalb umgehend mit dem Kundendienst der Easybank AG in Verbindung, jedoch konnte ihr – trotz mehrmaliger Versuche – niemand helfen oder für Aufklärung sorgen. Sie versuchte an den nächsten Tagen weiter, mit der Bank Kontakt aufzunehmen, um die Kontosperre abzuklären. Schließlich erhielt sie die Rückmeldung seitens des Unternehmens, dass ihre Daten aktualisiert wurden, was mit einer vorübergehenden Kontosperre (maximal zwei Tage) verbunden sein könne. Für die Konsumentin war diese Kontosperre insbesondere deshalb problematisch, weil sie am Monatsanfang stattfand und die notwendigen Überweisungen nicht durchgeführt werden konnten. Die Konsumentin wartet ab und als nach mehreren Tagen das Konto immer noch nicht geöffnet werden konnte, setzte sie sich wieder mit dem Kundendienst in Verbindung: schließlich wurde ihr erklärt, dass auf ihr Konto ein Geldbetrag überwiesen worden wäre, der nicht identifiziert werden konnte. Da die Konsumentin mit dieser Information nichts anfangen konnte, sie jedoch Überweisungen zu tätigen, wandte sie sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich, damit ihr Konto wieder geöffnet würde.
Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung übermittelten das Anliegen an mehrere zuständige Stellen des Unternehmens mit der Bitte um sofortige Abklärung. Letztendlich gelang es, die Angelegenheit aufzuklären, so dass das Konto der Konsumentin wieder entsperrt wurde und sie die erforderlichen Zugriffe und notwendigen Überweisungen durchführen konnten.
Am 25.05.2025 bestellte der Konsument beim Unternehmen Dasheve Limited vier Gläser „Polarfresh Magnesiumöl" zum Angebotspreis von 38,97 € inkl. Versand. Trotz sofortiger Stornierung wurde dem Kosumenten über PayPal (AMEX) jedoch ein Betrag von 53,92 € abgebucht - ohne dessen Einverständnis. Der Konsument erhielt die bestellte Ware - eine Rücksendung der Ware war nicht möglich, da das Paket keinen Absender enthielt. Die Website des Händlers war inzwischen für den Konsumenten überhaupt nicht mehr erreichbar, sie schien entfernt worden zu sein. Da der Konsument die Bestellung über paypal beglichen hatte, er in Folge die Bestellung rechtzeitig storniert hatte und ihm eine Rücksendung der Ware nicht möglich war, forderte er eine Entschädigung durch den Käuferschutz von paypal. Da dieser Geltendmachung einer vollständigen Ausgleichszahlung durch den Käuferschutz von paypal nicht nachgekommen wurde, wandte er sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung setzten sich sowohl mit WizzDasheve Limited als auch mit paypal in Verbindung und legten beiden Seiten das Problem und die Forderung des Konsumenten ausführlich dar. Letztlich konnte der Konsumentenschutz Verband Österreich jedoch den Verkäuferschutz für den Konsumenten durchsetzen, sodass der Konsument völig schadlos gehalten werden konnte.
Herr K. wurde von einem Inkassobüro mit Forderungen von zwei Datingportalen der Firma "dateyard AG" konfrontiert. Da er keinen Vertrag abgeschlossen hatte kam er zum Konsumentenschutz Verband Österreich.
In ihrer Stellungnahme teilte die Firma "dateyard AG" mit, dass die Accounts gelöscht und die Forderungen ausgebucht wurden. Herr K. bedankte sich für rasche und effiziente Unterstützung durch die Presseabteilung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich
Im Jahr 2009 hat Herr S. eine Domain auf der Seite von www.internic.at bestellt und dabei einen Abovertrag mit internic Datenkommunikations GmbH abgeschlossen. Frau S. teilt uns mit, dass ihr Ehemann verstorben ist. Dadurch ist der Vertrag hinfällig geworden und die Konsumentin versuchte diesen zu kündigen und die offene Forderung ausbuchen zu lassen. Alles leider ohne Erfolg. Zusätzlich wurde in der Angelegenheit auch ein Inkassobüro tätig. Entsetzt von der Vorgehensweise des Unternehmens hat sich Frau S. hilfesuchend hat an den Konsumentenschutz Verband Österreich gewandt.
Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte keine für Frau S. zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Um weitere Kosten und andere Folgen zu vermeiden, entschied sich Frau S. den offenen Betrag zu begleichen.
Der Konsument ließ am 12.10.2024 von der Firma abbruchmeister.at Eternitplatten entfernen und entsorgen. Vor Beauftragung holte der Konsument eine „Kosteneinschätzung“ von abbruchmeister.at ein, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass einmalig eine An- und Abfahrtspauschale inkl. LKW und 2 Arbeitern = EUR 60,- inkl. 20 % MwSt. und EUR 39,50 pro Stunde für beide Mitarbeiter kosten würde, worin der Abtransport und die Entsorgung bereits enthalten wären. Der Konsument beauftragte schließlich das Unternehmen, der Auftrag sollte am 16.05.2025 durchgeführt werden. Es erschienen drei Männer, wobei zwei davon überhaupt nichts machten und der dritte Arbeiter Tätigkeiten, die überhaupt nicht vereinbart waren. Schließlich wurde ihm von einem der Arbeiter eine Rechnung in der Höhe von € 1200,- gestellt, was der Konsument hinsichtlich der tatsächlich durchgeführten Arbeiten überhaupt nicht nachvollziehen konnte. Der Konsument war durch diese ihm überhaupt nicht nachvollziehbare Forderung völlig überrumpelt und als er auch die Geschäftsführerin zwecks Abklärung nicht erreichen konnte, zahlte er schließlich € 1000.-. Da der Konsument weder mit der Durchführung noch mit der dafür in Rechnung gestellten Summe einverstanden war, wandte dieser sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung legten dem Unternehmen das Anliegen des Konsumenten ausführlich dar, wobei der Konsument sich bereit erklärte, € 300,- für die Leistung von abbruchmeister.at zu bezahlen, aber keinesfalls die geforderten und leider bereits bezahlten € 1.000.- . Zurückgefordert wurden deshalb € 700.-. Kurz darauf erhielt der Konsumentenschutz Verband Österreich seitens des Konsumenten die Rückmeldung, dass er einen Betrag von € 700,- zurückerhalten hätte, womit er äußerst zufrieden und der Fall für ihn abgeschlossen wäre. Er bedankte sich herzlich für das erfolgreiche Einschreiten des Konsumentenschutz Verbandes Österreich.
Im März 2017 kaufte Herr G. bei der Firma Peter Blasko aus Gemerka Poloma in der Slowakei Dachstuhlholz im Wert von € 3.700,-. Trotz mehrfacher Versuche konnte Herr G. weder die Lieferung bzw. noch seine Anzahlung zurück bekommen. Daher wandte er sich Hilfe suchend an den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte Herrn G. nicht geholfen werden. Die slowakische Firma Peter Blasko Holzhandel reagierte bis Redaktionsschluss nicht auf unsere Kontaktaufnahmen.
Die Konsumentin hatte bei Honda Austria Branch of Honda Motor Europe Ltd einen Mähroboter der Serie HRM gekauft. Von Anfang an – so die Konsumentin - funktionierte der Mähroboter jedoch nicht ordnungsgemäß. Das lag einerseits daran, dass die zugehörige App nicht ordentlich funktionierte, andererseits die Funktion des Mähroboters selbst gestört lief: entweder er machte „komische“ Geräusche oder funktionierte überhaupt nicht ordentlich in seiner Mähfunktion. Die Konsumenten hatte sich diesbezüglich bereits mehrfach mit dem Unternehmen in Verbindung gesetzt, um diese Probleme beheben zu lassen, da dies aber hat nicht wirklich funktionierte, wandte sie sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung legten das Anliegen der Konsumentin der Honda Austria Branch of Honda Motor Europe Ltd. ausführlich dar. Es erfolgten mehrere Behebungsversuche seitens des Unternehmens. Letztlich konnte erreicht werden, dass sowohl der Mähroboter als auch die zugehörige App zur Zufriedenheit der Konsumenten wieder funktionierten.
Die Konsumentin hat für sich selbst und eine Freundin eine 13tägige Reise nach Sri Lanka bei über Eurotours bei der Hofer Reisen GmbH & CoKG gebucht: beinhaltet waren in der Reise uA. fünf Tage Rundreise und fünf Tage Badeurlaub im Royal Palm Beach Hotel. Als die Konsumentin mit ihrer Reisegefährtin beim Hotel ankamen, mussten sie jedoch feststellen, dass das Hotel über keinen Strand beim Meer verfügte. Die Konsumentin und ihre Reisebegleitung waren darüber in keiner Form vorab informiert worden. Man konnte - wie die Konsumentin ausführte - vom Hotel aus nicht zu Meer gelangen, weil der Strand schlichtweg weggespült worden war. Es gab auch keinen Meeresblick, da der Garten war mit großen Felsblöcken und einem Zaun gesichert war. Wie die Konsumenten weiter anführte, wurde zwar ihrer Reisebegleitung eine Entschädigung angeboten, jedoch nicht der Konsumenten selbst: die Begründung seitens der Hofer Reisen GmbH & CoKG war: dass sie nur verpflichtet wäre, an den direkten Rechnungskunden (in diesem Fall die Freundin der Konsumentin) eine Entschädigung zu leisten. Die Konsumentin versuchte mehrfach aufzuklären, dass es bei der Buchung nicht möglich war, getrennte Rechnungen zu erhalten, weil die Freundin und sie ein gemeinsames Zimmer buchen wollten. Darüber hinaus gab es noch diverse andere Reisemängel, die jedoch nicht so schwer wiegten, wie der fehlende Strand. Die Konsumentin versuchte in zahlreichen E-Mails und Telefonaten ihr Anliegen abzuklären, da jedoch immer wieder das Argument der gemeinsamen Rechnung vorgebracht wurde, wandte diese sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung setzten sich sowohl schriftlich als auch telefonisch mit der Rechtsabteilung der Hofer Reisen GmbH in Verbindung. Nach mehreren Versuchen, das Anliegen der Konsumenten abzuklären, gelang es schließlich die gegenständliche Entschädigung für die Konsumentin zu erlangen.
Am 21. April 2025 mietete die Konsumentin vom Unternehmen sharetoo Carsharing (operated by ARAC GmbH) lediglich um nach Esslingen zu fahren. Die Konsumentin gab an, dass sie beim Parken in der Marburg-Gasse 7 mit dem Auto leicht an einen lackierten Zaun gestreift war, so dass das Auto etwas Farbe möglicherweise aber nur etwas von den Blättern abbekommen hatte. Die Konsumentin meldete diesen Schaden der App mit Fotografie und Film der sharetoo Carsharing (operated by ARAC GmbH).
Am 29.4.2025 wollte die Konsumenten dasselbe Auto erneut mieten, um es zu putzen, eine weitere Anmietung wurde ihr jedoch nicht gestattet - sie wurde vom Unternehmen blockiert. Aus diesem Grund – so die Konsumentin – konnte sie das Auto auch nicht entsprechend reinigen. Schließlich bekam die Konsumentin eine horrende Rechnung im Ausmaß von gesamtrund € 1050,- für einen angeblich von ihr verursachten Schaden. Die Konsumentin führte an, dass sie keinen Schaden verursacht hatte und dass keinerlei Reparaturen notwendig gewesen wären, vor allem nicht im Ausmaß der hier gestellten Rechnung. Da die Konsumentin nicht bereit war, die Rechnung für einen nicht verursachten Schaden zu bezahlen, wandte sie sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung schilderten der sharetoo Carsharing | operated by ARAC GmbH das Anliegen sowie den Stornierungswunsch der Konsumentin. Kurz darauf erhielt der Konsumentenschutz Verband Österreich die Rückmeldung von der Konsumentin, dass sie die Zusage seitens des Unternehmens erhalten hatte, dass ihr der gesamte Betrag zurück bezahlt würde. Die Konsumentin bedankte sich für die Unterstützung durch den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Herr K. kaufte im Oktober 2021 beim Xiaomi Store SCS ein Smartphone Xiaomi 11 T Pro für rund € 750,-. Bereits nach kurzer Zeit traten unterschiedliche Probleme auf - nach Angaben von Herrn K. "flatterte" die Kamera bzw. erstellte das Smartphone eigenständig Screenshots. In der Folge wurde das Gerät mehrmals beim Xiaomi Store SCS in Reparatur gegeben, trotz Austausches des Mainboards, der Neuinstallation/factory reset und dem Update auf neue Versionen konnten die Fehlleistungen nur teilweise behoben werden: Das Problem der Screenshots oder Fehler beim Ausführen von Eingaben konnten nicht behoben werden. Als der Konsumenten keine weitere Reparatur akzeptieren wollte, ihm der Austausch des Gerätes aber verweigert wurde, wandte er sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Durch die Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung wurde vom Xiaomi Store SCS der Austausch des gegenständlichen Handys zugesichert. Da Herr K. jedoch den Austausch auf ein bereits repariertes Handy nicht akzeptieren wollte, konnte nach weiterer Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich der Austausch auf ein völlig neuwertiges Gerät erreicht werden.
Anfang November 2016 kam es in der Wohnung von Frau H. zu einem Zimmerbrand. Wenige Tage danach gab es ein Treffen mit Vertretern der Hausverwaltung der Liegenschaft sowie auch mit der von der Hausverwaltung engagierten Sanierungsfirma mabes Trocknung und Sanierung GmbH. Laut Angaben der Konsumentin wurden beim Treffen die vorzunehmenden Maßnahmen besprochen, wie etwa das Entsorgen der vom Brand direkt betroffenen Möbel und Gegenstände. Frau H. ließ weiter mitteilen, dass die Preisvorstellungen der Sanierungsarbeiten nicht besprochen wurden, weshalb sie sich dachte, dass derartige Kosten von der Haushaltsversicherung übernommen werden. Die Konsumentin teilte weiter mit, dass das Unternehmen Anfang Dezember 2016 mit den Entsorgungsarbeiten angefangen hat und folglich auch einen Kostenvoranschlag legte. Völlig überrascht musste Frau H. in der Woche vor Weihnachten erfahren, dass die Haushaltsversicherung für die Behebung des Schadens nicht aufkommt, da sich herausstellte, dass der Brand durch Selbstverursachung entstand. Die Konsumentin zeigte sich mit der Preisvorstellung des Unternehmens nicht einverstanden, da ihr diese viel zu überteuert erschien. Hilfesuchend wandte sich Frau H. an den Konsumentenschutz Verband Österreich, damit ihr Anliegen veröffentlicht wird.
Nach Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes und seiner Presseabteilung konnte eine Frau H. zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Nach Kontaktaufnahme mit der Firma mabes Trocknung und Sanierung GmbH wurde eine Stellung bezüglich dieser Angelegenheit abgegeben, in welcher mitgeteilt wurde, dass die Rechnung korrigiert wird.
Die Konsumentin beeinspruchte die ihr von der Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG übermittelte Jahresrechnung: So war der Konsumentin etwa weder die Verrechnungsgrundlage klar (zugrunde liegenden KWh-Preise) noch konntesie die Höhe der geforderten Nachzahlung nachvollziehen. Dies insbesondere deshalb nicht, da sie den ihr per Post übermittelten AGB-Änderungen ausdrücklich widersprochen hatte – wodurch die höheren Tarife auch nicht zur Anwendung gelangen und sie ihren ursprünglichen Vertrag beibehalten sollte. Die Konsumentin versuchte vielfach, mit der Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG zur Abklärung der offenen Fragen in Kontakt zu treten. Da dies nicht bzw. nicht mit dem gewünschten Erfolg gelang (die KN erhielt vielfach unterschiedliche und sich widersprechende Auskünfte), wandte sie sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.
Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung übermittelten das Anliegen der Konsumentin (insb. eine aufgeschlüsselte Jahresabrechnung) an die Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG. Das Unternehmen nahm daraufhin direkt Kontakt mit der Konsumentin auf und unterbreitete ihr einen Kompromissvorschlag. Da die Konsumentin dies nicht akzeptieren – sondern genaue Aufklärung wollte, warum trotz ihres Widerspruches höhere Tarife zur Anwendung gelangen würden, urgierte der Konsumentenschutz Verband nochmals die Anliegen. Erst nach mehreren Kontaktaufnahmeversruchen konnte das Anliegen der Konsumentin zu ihrer Zufriedenheit geklärt werden.
Frau R. buchte für Sommer 2019 ein spirituelles Coaching um € 8.000,-. Da es während des Coachings zu Malversationen kam, forderte Frau R. € 6.000,- zurück und da sie mit dem Unternehmen Sandra Ledermüller (sundra.at) nicht mehr weiter wusste, bat sie den Konsumentenschutz Verband Österreich um Unterstützung.
Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte keine die Konsumentin zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Die Firma Sandra Ledermüller (sundra.at) bis Redaktionsschluss keine Reaktion in dieser Sache gezeigt.
Desto eher uns die Situation geschildert wird, desto schneller können wir das betroffene Unternehmen kontaktieren und mit der Situation konfrontieren. In der Regel erhalten wir immer Fristgerecht eine Antwort um einen positiven Bericht/Ausgang der Situation zu berichten.
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