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Einbruch bei offenen Fenstern

Bei Herrn M. wurde in die Wohnung eingebrochen, wobei die Täter durch offene Fenster einstiegen. Die Wiener Städtische - Vienna Insurance Group lehnte eine Entschädigung im Rahmen der Haushaltsversicherung mit dem Argument ab, dass es sich in diesem Fall aufgrund der offenen Fenster um keinen Einbruchsdiebstahl handle: Ein offenes Fenster stelle kein erschwertes (Einbruchs-)Hindernis dar. Des Weiteren wären auch keine Beschädigungen an Türen oder Fenstern durch Eindrücken oder Aufbrechen vorhanden gewesen. Da sich der Konsument mit dieser Begründung nicht zufrieden stellen lassen wollte, wandte er sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich. 

Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung konnten ein für Herrn M. erfreuliches Ergebnis erzielen: Zwar konnte aus den oben genannten Gründen keine Entschädigung im Rahmen eines Einbruchsdiebstahles erfolgen, die  Wiener Städtische - Vienna Insurance Group leistete die Entschädigung jedoch aus Gründen der Kulanz.

Das Geschäft mit der Liebe

Herr B. hatte sich im Internet bei einem Service der Firma Paidwings AG angemeldet und in der Folge auch wieder gekündigt. Trotzdem wurde er mit Forderungen konfrontiert und er kam zum Konsumentenschutz verband Österreich.

Nach Vermittlung durch den Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung konnte eine den Herrn B. zufriedenstellende Lösung gefunden werden. In Ihrer Stellungnahme teilte die Firma Paidwings AG mit, dass der Account von Herrn B. gelöscht wurde. Außerdem wurden alle Forderungen - auch beim involvierten Inkassobüro - ausgebucht worden.

Nicht nachvollziehbar Kontosperre



Am 30.1.2024 wurde das Girokonto der Konsumentin bei der Easybank AG aus einem ihr unbekannten Grund gesperrt. Die Konsumentin bemerkte dies nach einer nicht durchgeführten Überweisung, die sie an diesem Tag vorgenommen hatte. Sie setzte sich deshalb umgehend mit dem Kundendienst der Easybank AG in Verbindung, jedoch konnte ihr – trotz mehrmaliger Versuche – niemand helfen oder für Aufklärung sorgen. Sie versuchte an den nächsten Tagen weiter, mit der Bank Kontakt aufzunehmen, um die Kontosperre abzuklären. Schließlich erhielt sie die Rückmeldung seitens des Unternehmens, dass ihre Daten aktualisiert wurden, was mit einer vorübergehenden Kontosperre (maximal zwei Tage) verbunden sein könne. Für die Konsumentin war diese Kontosperre insbesondere deshalb problematisch, weil sie am Monatsanfang stattfand und die notwendigen Überweisungen nicht durchgeführt werden konnten. Die Konsumentin wartet ab und als nach mehreren Tagen das Konto immer noch nicht geöffnet werden konnte, setzte sie sich wieder mit dem Kundendienst in Verbindung:  schließlich wurde ihr erklärt, dass auf ihr Konto ein Geldbetrag überwiesen worden wäre, der nicht identifiziert werden konnte. Da die Konsumentin mit dieser Information nichts anfangen konnte, sie jedoch Überweisungen zu tätigen, wandte sie sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich, damit ihr Konto wieder geöffnet würde. 

Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung übermittelten das Anliegen an mehrere zuständige Stellen des Unternehmens mit der Bitte um sofortige Abklärung. Letztendlich gelang es, die Angelegenheit aufzuklären, so dass das Konto der Konsumentin wieder entsperrt wurde und sie die erforderlichen Zugriffe und notwendigen Überweisungen durchführen konnten.

Unerwünschte Verlängerung eines Abonnements

Ende 2023 bestellte die Konsumentin beim Unternehmen MyHeritage Ltd.ein My Heritage-Kit , wobei die Ergebnisse März 2024 geliefert wurde. Im März 2024 schloss die Konsumentin ein Abo bei diesem Unternehmen ab, wobei für sie beim Abschluss jedoch nicht klar ersichtlich war, dass das Abo automatisch ohne jede weitere Ankündigung einfach verlängert würde und für dieses Abo jährlich automatisch rund € 400,- vom Konto abgebucht würden. Aus der Sicht der Konsumentin hätte man sie nach einer einjährigen Laufzeit darauf aufmerksam machen müssen, dass die automatische Verlängerung des Abos erfolgt und dafür rund € 400,- abgebucht würden. Nach der automatischen Verlängerung und Abbuchung setzte sich die Konsumentin mit dem Unternehmen in Verbindung und wollte die Leistung sofort stornieren. In diesem Zusammenhang stornierte die Konsumentin auch die Verlängerung für 2026. Ohne weitere Rückmeldung und ohne weitere Aufforderung seitens der Konsumentin wurde ein Rabatt von 50 € für 2025 vorgeschlagen, ohne der Konsumentin die Kündigung/Stornierung zu betätigen. Da die Konsumentin nicht damit einverstanden war, dass sie lediglich einen Nachlass von € 50,- erhielt und die offenbar nicht Kündigung durchgeführt wurde, wandte sie sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.

Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung legten das Anliegen der Konsumenten dem Unternehmen ausführlich da. Kurz darauf erhielt der Konsumentenschutz Verband Österreich die Rückmeldung seitens des Unternehmens, dass man der Konsumentin für das Jahr 2025 die gesamte abgebuchte Summe von rund € 400,-  zurücküberweisen würde und für das Jahr 2024 rund € 200,-. Über dieses Ergebnis zeigte sich die Konsumentin äußerst erfreut.

Dubiose Datingportale zocken fröhlich weiter ab

Herr K. wurde von einem Inkassobüro mit Forderungen von zwei Datingportalen der Firma "dateyard AG" konfrontiert. Da er keinen Vertrag abgeschlossen hatte kam er zum Konsumentenschutz Verband Österreich.

In ihrer Stellungnahme teilte die Firma "dateyard AG" mit, dass die Accounts gelöscht und die Forderungen ausgebucht wurden. Herr K. bedankte sich für rasche und effiziente Unterstützung durch die Presseabteilung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich

Domainlöschung mit Hindernissen

Im Jahr 2009 hat Herr S. eine Domain auf der Seite von www.internic.at bestellt und dabei einen Abovertrag mit internic Datenkommunikations GmbH abgeschlossen. Frau S. teilt uns mit, dass ihr Ehemann verstorben ist. Dadurch ist der Vertrag hinfällig geworden und die Konsumentin versuchte diesen zu kündigen und die offene Forderung ausbuchen zu lassen. Alles leider ohne Erfolg. Zusätzlich wurde in der Angelegenheit auch ein Inkassobüro tätig. Entsetzt von der Vorgehensweise des Unternehmens hat sich Frau S. hilfesuchend hat an den Konsumentenschutz Verband Österreich gewandt.

Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte keine für Frau S. zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Um weitere Kosten und andere Folgen zu vermeiden, entschied sich Frau S. den offenen Betrag zu begleichen.

Nicht nachvollziehbare Zahlungsaufforderung

Der Konsument übergab am 28. Februar 2025 eine Wohnung Wonkaplatz, 1220 Wien aufgrund seines Auszugs an die Vermieterin ARWAG Immobilientreuhand GesmbH beziehungsweise bereits an die neuen Mieter. Bei der Besichtigung zur Übernahme wurde seitens des Unternehmens ein Übergabeprotokoll auf einem Tablet erstellt,. wobei dem Konsumenten mitgeteilt wurde, dass keinerlei Unregelmäßigkeiten oder Schäden an der Wohnung festzustellen wären. Trotz der ausdrückliche Aufforderung und mehrmaligen Nachfrage des  Konsumenten erhielt dieser keine Bestätigung betreffend die Übergabe beziehungsweise das Übergabeprotokoll. Am 27. Februar 2025 erhielt der Konsument jedoch eine Anweisung zur Zahlung zweier überfälliger Mieten für die Wohnung und die zugehörige Garage in der Höhe von  rund 2500,- € mit einer Zahlungsfrist von acht Tagen. Da es dem Konsumenten selbst nicht gelang, den Sachverhalt aufzuklären, wandte dieser sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich mit dem Ersuchen der Vermieteren mitzuteilen, dass falls tatsächlich eine berechtigte Forderung bestünde, diese aus der Kaution zu decken. 

Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung setzten sich umgehend mit dem Unternehmen in Verbindung und legten den Sachverhalt des Konsumenten beziehungsweise dessen Anliegen ausführlich dar. Kurz darauf erhielt der Konsumentenschutz Verband Österreich Rückmeldung seitens des Konsumenten, dass die Angelegenheit positiv erledigt wurde.

Holz gekauft und bezahlt, keine Lieferung erhalten

Im März 2017 kaufte Herr G. bei der Firma Peter Blasko aus Gemerka Poloma in der Slowakei Dachstuhlholz im Wert von € 3.700,-. Trotz mehrfacher Versuche konnte Herr G. weder die Lieferung bzw. noch seine Anzahlung zurück bekommen. Daher wandte er sich Hilfe suchend an den Konsumentenschutz Verband Österreich.

Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte Herrn G. nicht geholfen werden. Die slowakische Firma Peter Blasko Holzhandel reagierte bis Redaktionsschluss nicht auf unsere Kontaktaufnahmen.

Erfolgreicher Austausch einer defekten Spülmaschine

Die Konsumentin hatte im Jänner 2024 bei Media Markt in der Lugner City eine Samsung Spülmaschine für rund € 500,- gekauft. Zusätzlich zahlte sie € 160.- für die Montage der Spülmaschine sowie zusätzlich weitere € 100,- für eine Garantieverlängerung auf fünf Jahre. In der Folge konnte die Spülmaschine jedoch mehrere Wochen nicht montiert werden, da sie nicht mehr direkt an den Strom angeschlossen werden durfte, sondern vorab ein Anschlussschalter montiert werden musste.

Nach erfolgreicher Montage musste die Konsumentin jedoch feststellen, dass die Maschine zahlreiche Mängel aufwies – unter anderem konnte man die Türe der Maschine kaum öffnen. Die Konsumentin wandte sich deshalb sowohl an die Firma Samsung als auch an Media Markt, was äußerst problematisch verlief. Sie wurde hin und her verwiesen, ohne dass effektiv Abhilfe geleistet wurde. Letztlich wurde im März 2025 ein Montagefehler festgestellt. Es wurde ein Bericht erstellt, den die Konsumentin auch an Media Markt übermittelte. Danach wurde sie vertröstet und es konnte keine für die Konsumentin befriedigende Lösung gefunden werden. Da die Konsumentin aber entweder das Geld zurück oder eine neue funktionierende Maschine haben wollte, wandte diese sich an den Konsumenten Schutz Verband Österreich.

 

Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung schilderten das Anliegen der Konsumentin beiden Unternehmen. Kurz darauf erhielten der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung die Rückmeldung der Konsumentin, dass sie sich eine neue Spülmaschine aussuchen konnte, die bereits bei ihr montiert sei und auch funktioniere.

 

Entschädigung für Reisemängel

Die Konsumentin hat für sich selbst und eine Freundin eine 13tägige Reise nach Sri Lanka bei über Eurotours bei der Hofer Reisen GmbH & CoKG gebucht: beinhaltet waren in der Reise uA. fünf Tage Rundreise und fünf Tage Badeurlaub im Royal Palm Beach Hotel. Als die Konsumentin mit ihrer Reisegefährtin beim Hotel ankamen, mussten sie jedoch feststellen, dass das Hotel über keinen Strand beim Meer verfügte. Die Konsumentin und ihre Reisebegleitung waren darüber in keiner Form vorab informiert worden. Man konnte - wie die Konsumentin ausführte - vom Hotel aus nicht zu Meer gelangen, weil der Strand schlichtweg weggespült worden war. Es gab auch keinen Meeresblick, da der Garten war mit großen Felsblöcken und einem Zaun gesichert war. Wie die Konsumenten weiter anführte, wurde zwar ihrer Reisebegleitung eine Entschädigung angeboten, jedoch nicht der Konsumenten selbst: die Begründung seitens der Hofer Reisen GmbH & CoKG war: dass sie nur verpflichtet wäre, an den direkten Rechnungskunden (in diesem Fall die Freundin der Konsumentin) eine Entschädigung zu leisten. Die Konsumentin versuchte mehrfach aufzuklären, dass es bei der Buchung nicht möglich war, getrennte Rechnungen zu erhalten, weil die Freundin und sie ein gemeinsames Zimmer buchen wollten. Darüber hinaus gab es noch diverse andere Reisemängel, die jedoch nicht so schwer wiegten, wie der fehlende Strand. Die Konsumentin versuchte in zahlreichen E-Mails und Telefonaten ihr Anliegen abzuklären, da jedoch immer wieder das Argument der gemeinsamen Rechnung vorgebracht wurde, wandte diese sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich. 

Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung setzten sich sowohl schriftlich als auch telefonisch mit der Rechtsabteilung der Hofer Reisen GmbH  in Verbindung. Nach mehreren Versuchen, das Anliegen der Konsumenten abzuklären, gelang es schließlich die gegenständliche Entschädigung für die Konsumentin zu erlangen. 

Nicht nachvollziehbarer Schaden am Mietwagen



Am 25.3.2025 mietete der Konsument bei der Sixt GmbH  einen Leihwagen an. Nach den Angaben des Konsumenten  wurde das Fahrzeug ordnungsgemäß am selben Tag noch vor 23:30 Uhr voll aufgetankt und unbeschädigt an der vereinbarten Station Wien Hauptbahnhof zurück gegeben. Laut Rückgabeprotokoll wurde das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 27.196 km und einem vollen Tank übergeben. Zu diesem Zeitpunkt – so der Konsument – wurden keinerlei Beanstandungen oder offensichtliche Schäden am Fahrzeug seitens des Unternehmens festgestellt. Trotzdem wurden dem Konsumenten einige Tage später Schäden an einer der Vordertüren zur Last gelegt, weil diese nicht im ursprünglichen Mietvertrag dokumentiert waren. Bereits bei der Anmietung war das Fahrzeug nachweislich mit mehreren unterschiedlichen - insgesamt 23 Kleinschäden - versehen,  darunter auch Kratzer an anderen Fahrzeugteilen. Der angebliche neue Schaden wurde laut Check-in- Protokoll zwar am 26. März vermerkt, jedoch ist eindeutig auf den Schadenfotos ersichtlich, dass das Fahrzeug bei Schadensaufnahme nicht mehr an dem vom Konsumenten gewählten Abstellort steht, woraus sich zweifelsfrei schließen lässt, dass das Fahrzeug zwischen der Rückgabe durch den Konsumenten und vor weiterer Schadenaufnahme bewegt wurde beziehungsweise durch Dritte beeinflusst wurde. Der Konsument hat bereits in der ursprünglichen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass aus diesem Grund eine zweifelfreie Zuordnung des gegenständlichen Schadens zu seiner Person nicht mehr möglich ist, da die Fahrzeughistorie nach Rückgabe nicht lückenlos dokumentiert wurde. Da der Konsument den Schaden nicht verursacht hat und aus seiner Sicht kein eindeutiger Beweis für die Schadenverursachung durch seine Person vorliegt, wandte er sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.


Der Konsumentenschutz Verband und seine Presseabteilung legten der Sixt GmbH das Anliegen des Konsumenten sowie dessen Sichtweise betreffend die Geschehnisse ausführlich dar. Leider folgte das Unternehmen zunächst nicht dem Lösungsvorschlag des Konsumenten, sondern verwies lediglich auf den Mietvertrag, wonach der Schaden vorher nicht am Fahrzeug vorhanden gewesen wäre. Aus dem Mietvertrag mit dem jeweiligen Vorschäden und dem Rückgabeprotokoll leitete das Unternehmen ab, dass im gegenständlichen Fall eindeutig eine neue Beschädigung erfolgt wäre, für die der Konsument aufzukommen hat. Nach weiteren Schritten durch den Konsumentenschutz Verband Österreich unterbreitete das Unternehmen eine 50% Reduktion des ursprünglichen Betrages für die angeblichen Schäden. 

Handy-Austausch auf Kulanz

Herr K. kaufte im Oktober 2021 beim Xiaomi Store SCS ein Smartphone Xiaomi 11 T Pro für rund € 750,-. Bereits nach kurzer Zeit traten unterschiedliche Probleme auf - nach Angaben von Herrn K.  "flatterte"  die Kamera bzw. erstellte das Smartphone eigenständig Screenshots. In der Folge wurde das Gerät mehrmals beim Xiaomi Store SCS in Reparatur gegeben, trotz Austausches des Mainboards, der Neuinstallation/factory reset und dem Update auf neue Versionen konnten die Fehlleistungen nur teilweise behoben werden: Das Problem der Screenshots oder Fehler beim Ausführen von Eingaben konnten nicht behoben werden. Als der Konsumenten keine weitere Reparatur akzeptieren wollte, ihm der Austausch des Gerätes aber verweigert wurde, wandte er sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.

Durch die Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung wurde vom Xiaomi Store SCS der Austausch des gegenständlichen Handys zugesichert. Da Herr K. jedoch den Austausch auf ein bereits repariertes Handy nicht akzeptieren wollte, konnte nach weiterer Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich der Austausch auf ein völlig neuwertiges Gerät erreicht werden.

Zufriedenstellende Rechnung

Anfang November 2016 kam es in der Wohnung von Frau H. zu einem Zimmerbrand. Wenige Tage danach gab es ein Treffen mit Vertretern der Hausverwaltung der Liegenschaft sowie auch mit der von der Hausverwaltung engagierten Sanierungsfirma mabes Trocknung und Sanierung GmbH. Laut Angaben der Konsumentin wurden beim Treffen die vorzunehmenden Maßnahmen besprochen, wie etwa das Entsorgen der vom Brand direkt betroffenen Möbel und Gegenstände. Frau H. ließ weiter mitteilen, dass die Preisvorstellungen der Sanierungsarbeiten nicht besprochen wurden, weshalb sie sich dachte, dass derartige Kosten von der Haushaltsversicherung übernommen werden. Die Konsumentin teilte weiter mit, dass das Unternehmen Anfang Dezember 2016 mit den Entsorgungsarbeiten angefangen hat und folglich auch einen Kostenvoranschlag legte. Völlig überrascht musste Frau H. in der Woche vor Weihnachten erfahren, dass die Haushaltsversicherung für die Behebung des Schadens nicht aufkommt, da sich herausstellte, dass der Brand durch Selbstverursachung entstand. Die Konsumentin zeigte sich mit der Preisvorstellung des Unternehmens nicht einverstanden, da ihr diese viel zu überteuert erschien. Hilfesuchend wandte sich Frau H. an den Konsumentenschutz Verband Österreich, damit ihr Anliegen veröffentlicht wird.

Nach Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes und seiner Presseabteilung konnte eine Frau H. zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Nach Kontaktaufnahme mit der Firma mabes Trocknung und Sanierung GmbH wurde eine Stellung bezüglich dieser Angelegenheit abgegeben, in welcher mitgeteilt wurde, dass die Rechnung korrigiert wird.

Probleme bei der Wien Energie Jahresabrechnung

Die Konsumentin beeinspruchte die ihr von der Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG übermittelte Jahresrechnung: So war der Konsumentin etwa weder die Verrechnungsgrundlage klar (zugrunde liegenden KWh-Preise) noch konntesie die Höhe der geforderten Nachzahlung nachvollziehen. Dies insbesondere deshalb nicht, da sie den ihr per Post übermittelten AGB-Änderungen ausdrücklich widersprochen hatte – wodurch die höheren Tarife auch nicht zur Anwendung gelangen und sie ihren ursprünglichen Vertrag beibehalten sollte. Die Konsumentin versuchte vielfach, mit der Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG zur Abklärung der offenen Fragen in Kontakt zu treten. Da dies nicht bzw. nicht mit dem gewünschten Erfolg gelang (die KN erhielt vielfach unterschiedliche und sich widersprechende Auskünfte), wandte sie sich an den Konsumentenschutz Verband Österreich.

Der Konsumentenschutz Verband Österreich und seine Presseabteilung übermittelten das Anliegen der Konsumentin (insb. eine aufgeschlüsselte Jahresabrechnung) an die Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG. Das Unternehmen nahm daraufhin direkt Kontakt mit der Konsumentin auf und unterbreitete ihr einen Kompromissvorschlag. Da die Konsumentin dies nicht akzeptieren – sondern genaue Aufklärung wollte, warum trotz ihres Widerspruches höhere Tarife zur Anwendung gelangen würden, urgierte der Konsumentenschutz Verband nochmals die Anliegen. Erst nach mehreren Kontaktaufnahmeversruchen konnte das Anliegen der Konsumentin zu ihrer Zufriedenheit geklärt werden.

Das goldene Feld der Fülle

Frau R. buchte für Sommer 2019 ein spirituelles Coaching um € 8.000,-. Da es während des Coachings zu Malversationen kam, forderte Frau R. € 6.000,- zurück und da sie mit dem Unternehmen Sandra Ledermüller (sundra.at) nicht mehr weiter wusste, bat sie den Konsumentenschutz Verband Österreich um Unterstützung.

Trotz Vermittlung des Konsumentenschutz Verbandes Österreich und seiner Presseabteilung konnte keine die Konsumentin zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Die Firma Sandra Ledermüller (sundra.at) bis Redaktionsschluss keine Reaktion in dieser Sache gezeigt.

verbraucher.at

Weitere Berichte zu den Fällen an denen wir täglich arbeiten, finden Sie unter www.verbraucher.at. Dieses Service wurde installiert um Verbraucher transparent zu informieren.

Vom Anfang
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